Ab 1.1.2018 gilt bei der §57a Überprüfung für "historisch" typisierte Fahrzeuge folgende Regelung - für "normal" (also nicht "historisch") zugelassene Oldtimer bleibt bei der jährlichen §57a Begutachtung alles beim Alten:
- Die Einhaltung der 120 Tage bzw. 60 Tage Fahrbeschränkung für Kraftwagen und Krafträder muss mittels Vorlage eines Fahrtenbuches (Fahrtenbuch artige Aufzeichnungen) nachgewiesen werden. Im Wesentlichen müssen die Tage an denen das Fahrzeug benutzt wurde (Nummerierung von 1 bis ....., Anführen des Datums), in einer nicht manipulierbaren Form (am besten eine kleines gebundenes Heft), eindeutig dem Fahrzeug zuordenbar (pro Fahrzeug eine Unterlage, Fahrzeugdaten müssen angeführt werden), nachgewiesen werden. Sind diese Aufzeichnungen nicht vorhanden gilt dies als Mangel. Es mussten bei "historisch" typisierten Fahrzeugen auch schon bis dato diese Aufzeichnungen geführt werden - neu ist die Vorlage im Rahmen der §57a Überprüfzung.
- Im Rahmen der §57a Überprüfung, muss der Typenschein bzw. die Einzelgenehmigung vorgelegt werden. Dies dient dazu zu überprüfen, ob das Fahrzeug dem bei der "historischen" Typisierung gegebenen Zustand, entspricht.
- Alle anderen Regelungen wie der 2 Jahres Rhythmus in der § 57a Begutachtung, allfällige Ausnahmen für historische Fahrzeuge bei Fahrbeschränkungen (IG-L) bzw. die 120 Tage bzw. 60 Tage Regelung für Kraftwagen und Krafträder bleiben unverändert.
- Im Laufe des Jahres werden dann zur Kennzeichnung "historisch" typisierter Fahrzeuge auch die neuen Plaketten ausgegeben.
Vorteile des "historischen" Pickerls:
- Erkennbarkeit: Vermeidung von Kontrollen und behördlichen Erhebungsverfahren im Zusammenhang mit örtlichen Fahrverboten (IG-L Fahrverbote)
- Österreichweite einheitliche Kennzeichnung
- Internationale Anerkennung (erhöhte Rechtssicherheit)
- Aufwertung historischer Fahrzeuge.
Eine von Seiten des ÖMVV ausgearbeitete Unterlage FAQs (Frequently asked questions) steht auf der Homepage
www.oemvv.at des Verbands zum Download bereit.